Aktuelles

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Wir informieren Sie regelmäßig über Neuigkeiten rund um das Steuerwesen und unsere Kanzlei.

 
 

Verpflichtende elektronische Übermittlung der Umsatzsteuerjahreserklärung

Ab 2011 wird die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtend.

Das Finanzamt kann gestatten, die Erklärung weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben: Zum Beispiel, wenn dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung zu schaffen, oder der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Kalenderjahr eingestellt hat.

 

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale

Die Gemeinde stellen letztmals für das Kalenderjahr 2010 Lohnsteuerkarten aus. Zukünftig werden die Lohnsteuerkarten durch elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ersetzt, die der Arbeitgeber bei der Finanzverwaltung abzurufen hat. Die Gemeinden sind verpflichtet, für den Steuerpflichtigen die notwendigen Daten unter Angabe der Identifikationsnummer an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind für den Lohnsteuerabzug ab 2012 anzuwenden. Für das Kalenderjahr 2011 behält die Lohnsteuerkarte 2010 mit allen Eintragungen ihre Gültigkeit. Für alle Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die ab dem Kalenderjahr 2011 Gültigkeit erlangen, ist nicht mehr die Gemeinde, sondern das Finanzamt zuständig.

 

Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung bei öffentlicher Förderung

Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gilt zukünftig nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

Die Änderung gilt erstmals für im Veranlagungszeitraum 2011 geleistete Aufwendungen, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach 2010 erbracht worden sind.

 

Steuerpflicht von Erstattungszinsen

Zinsen, die das Finanzamt an Steuerpflichtige etwa wegen verspäteter Einkommensteuererstattungen zahlt (sog. Erstattungszinsen), sind steuerpflichtig. Dies hat der Gesetzgeber nach einer anderslautenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur bisherigen Rechtslage ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen. Nachzahlungszinsen, die Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlen müssen, können allerdings weiterhin nicht steuerlich geltend gemacht werden.